AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. ANGEBOTE

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Abmachungen verpflichten uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Für alle Geschäfte mit unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Die Beförderungsgefahr geht zu Lasten des Käufers.

2. AUSKUNFT, VERZUG

Negative Auskunft über den Käufer (Schufa, Creditreform o.ä.), für die Zeit vor oder nach Vertragsschluss, gleich wann sie uns bekannt wird, berechtigt uns – sofern diese geeignet ist, Zweifel an der Liquidität des Käufers zu begründen – wahlweise zum Rücktritt ohne Fristsetzung oder dem Verlangen, den Kaufpreis vorauszuzahlen oder Sicherheit zu leisten. Annahmeverzug des Käufers berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrage ohne Fristsetzung.

3. LIEFERFRIST

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter den Voraussetzungen pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu laufen. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung darüber unterbrochen und gegebenenfalls um eine für die andersartige Auslieferung erforderliche angemessene Zeit verlängert. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden. Im Übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen, sofern unserseits kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

4. LIEFERUMFANG, ANNULLIERUNGSKOSTEN

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, insbesondere soweit sie auf eine Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er – unbeschadet unserer Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – zur Zahlung von 10 % des Verkaufspreises für entgangenen Gewinn und die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten verpflichtet. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschl. USt.) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die notwendigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Wir übernehmen die Gewährleistung an den Liefergegenständen für die Dauer von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung oder Verwendung der von uns gelieferten Geräte entstehen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Eine Beanstandung von offensichtlichen Mängeln der Ware muss sofort schriftlich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, erfolgen. Sie muss in jedem Fall an uns gerichtet sein und nicht an unsere Vertreter. Für versteckte Mängel gilt nach ihrem Bekanntwerden die gleiche Frist. Ist die Mängelrüge begründet, hat der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung sodann Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. In diesem Fall sind wir jedoch berechtigt, den Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch durch Ersatzlieferung abzuwenden. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Vornahme fälliger Zahlungen. Eine Mängelhaftung unsererseits besteht nicht, sofern sich der Käufer insoweit im Zahlungsverzug befindet.

7. RÜCKTRITT

Soweit wir aufgrund gesetzlicher Regelungen oder den Bestimmungen dieses Vertrages zum Rücktritt berechtigt sind, erstreckt sich das Rücktrittsrecht grundsätzlich auf alle noch nicht abgenommenen Mengen, kann aber auf bestimmte Teile oder Mengen, z.B. solche, deren Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt ist, beschränkt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir anstelle des Rücktritts Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme Ersatz der dadurch bedingten Mehraufwendungen verlangen. Im Rücktrittsfall haftet der Käufer ferner für etwaigen Minderwert und entgangenen Gewinn.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Rechnungen sind, soweit kein anderer Termin vereinbart ist, 3O Tage ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Der Abzug des Skontos setzt die Bezahlung aller vorherigen Lieferungen an den Käufer voraus. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten nur, wenn sie direkt an uns geleistet sind. Unser Außendienst ist zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderem Ausweis berechtigt. Gegenüber unserem Zahlungsanspruch sind Aufrechnungen, Minderung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen. Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder weiteren Lieferungsverpflichtung, den Käufer aber nicht von seiner Abnahmeverpflichtung. Wir sind berechtigt, die Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig zu machen und Kreditzusagen jederzeit zu widerrufen. Wechsel und Schecks werden nur kraft besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wegen einer etwaigen Verspätung/Unterlassung der Wechselvorlage oder der Protesterhebung können gegen uns keine Rechte oder Einwendungen geltend gemacht werden. Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Für die Verzugsdauer hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGES

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Remagen. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Unabhängig von der Höhe der Forderung ist das Amtsgericht Sinzig ausschließlich zuständig.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte und Betriebskosten sind als annähernd zu betrachten. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern haften. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.